Wohnungsgröße

Im Mietrecht :

Der Begriff der „Wohnungsgröße" spielt eine wichtige Rolle bei den „preisgebundenen Wohnungen". Wer einen Wohnberechtigungs- schein für eine öffentlich geförderte Wohnung erhält, kann nicht in jede Wohnung einziehen, die ihm gefällt. Damit Wohnungen nicht „unterbelegt" werden, ist in dem Wohnberechtigungsschein die angemessene Größe der Wohnung anzugeben, die der Vermieter dem Mieter höchstens überlassen darf. Für die Bemessung der Wohnungsgröße gibt es unterschiedliche Verwaltungsvorschriften in den einzelnen Bundesländern.
Beispielsweise wird eine angemessene Wohnungsgröße in den Ländern Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen für einen Ein- Personen-Haushalt mit 45 qm oder für einen Vier-Personen-Haushalt mit 90 qm oder vier Räumen angenommen. Für jeden weiteren zur Familie zählenden Angehörigen erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder um 15 qm. Die einzelnen Bundesländer schreiben genau vor, was als „angemessene" Wohnungsgröße gelten soll.
Eine wichtige Ausnahme besteht bei jungen Ehepaaren. Von „jungen Ehepaaren" spricht man, wenn keiner der beiden Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Ehe noch nicht länger als fünf Jahre dauert. Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass in absehbarer Zeit zusätzlicher Raumbedarf für das junge Ehepaar erforderlich sein wird. Deswegen kann hier eine zusätzliche Wohnfläche von 15 qm zugebilligt werden. Für die Erfassung der Wohnfläche hat der Gesetzgeber nunmehr eine einheitliche Regelung getroffen: die Wohnflächenverordnung, in Kraft seit 1.1.2004.
Über die Wohnungsgröße lässt sich trefflich streiten: Ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel liegt hinsichtlich der Wohnungsgröße nur dann vor, wenn die gemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt (BGH, Urteil v. 24.3.2004, Az.: VIII ZR 44/03). Üblicherweise werden bei der Wohnflächenberechnung Terrassenflächen mit 50% als Wohnfläche berücksichtigt, wobei allerdings maßgeblich ist, was die Vertragsparteien unter „Wohnfläche" verstehen, dieser Parteiwille ist zu erforschen und auszulegen (BGH, Urteil v. 22.2.2006, Az.: VIII ZR 219/04).
Weitere Stichwörter:
Eheähnliche Lebensgemeinschaft, Ehegatten, Familieneinkommen, Fehlbelegung, Kostenmiete, Mietausfallwagnis, Mietsenkung, Sozialmiete, Wohngeld




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