Zensus

1.
Durch G zur Vorbereitung eines registergestützten Z. (ZensusvorbereitungsG) v. 27. 7. 2001 (BGBl. I 1882) wurden die statistischen Landesämter (Statistik) ermächtigt, zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens Testerhebungen, Untersuchungen von Registern und statistisch-methodische Untersuchungen durchzuführen. Zur Untersuchung von Über- und Untererfassungen in Melderegistern wurden in höchstens (jeweils nach dem Zufallsprinzip ausgewählten) 570 Gemeinden und 38 000 Gebäuden Stichprobenerhebungen bei Meldebehörden und Personen durchgeführt. Zur Überprüfung der Qualität und Vollständigkeit der Daten wurden die aus verschiedenen Quellen gewonnenen Erkenntnisse zusammengeführt. Die Maßnahme diente nur der Gewinnung von Erfahrungen für die Durchführung eines registergestützten Zensus; die gewonnenen Daten waren daher spätestens am 31. 3. 2004 zu löschen.

2.
Das G zur Vorbereitung eines registergestützten Z. einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 - ZensVorbG 2011) v. 8. 12. 2007 (BGBl. I 2808) regelt den Aufbau eines Anschriften- und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung im Jahre 2011; dabei sollen Melde- und andere Verwaltungsregister (s.a. Meldewesen) ausgewertet und ergänzende Befragungen durchgeführt werden. Die Anonymität der Erhebung wird durch Löschung der Familiennamen und anderer Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicher gestellt (vgl. § 15 ZensVorbG).

2.
S. a. Mikrozensus; Volkszählung.




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