Zinsen, steuerlich

1.
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Entsprechende Regelungen finden sich in der AO. Demnach sind ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist, Steuererstattungen oder -nachforderungen zu verzinsen (§ 233 a AO). Beispiel: Die Einkommensteuererstattung für 1997 ist ab dem 1. 4. 1999 zu verzinsen.
Bei Stundung des Steueranspruchs fallen. Z. an (Stundungszinsen), es sei denn, die Erhebung wäre unbillig (§ 234 AO). Hinterzogene Steuern sind gemäß § 235 AO ab Eintritt der Verkürzung zu verzinsen, Erstattungsbeträge ab Rechtshängigkeit (§ 236 AO). Bei der Aussetzung der Vollziehung fallen Aussetzungszinsen an, wenn der Rechtsbehelf endgültig erfolglos ist (§ 237 AO).

2.
Die Höhe der Z. beträgt 0,5 v. H. je vollendetem Monat. Die Bemessungsgrundlage für die Zinsen (auf Steuererstattung oder -nachforderung) ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag abzurunden (§ 238 AO).

3.
Z. werden in einem Bescheid (Verwaltungsakt) festgesetzt (§ 239 AO). Sie unterliegen der Festsetzungsverjährung. Die Festsetzung unterbliebt, wenn die Z. weniger als 10 EUR betragen.

4.
Abzug von Steuerzinsen: Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Betriebssteuern (z. B. Umsatz-, Gewerbesteuer) können nicht abgezogen werden (§§ 4 V Nr. 8 a, 12 Nr. 3 EStG). Ab 1. 1. 1999 können auch Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233 a AO), Stundungs- (§ 234 AO) und Aussetzungszinsen (§ 237 AO) nicht mehr bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden.




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