Zinsschein

(Kupon). Bei Wertpapieren (z.B. Aktien, Pfandbriefen) werden über die Zinsforderungen Z.e als getrennte Urkunden ausgegeben, die ihrerseits als Inhaberpapiere echte Wertpapiere sind. Sinn: der Inhaber braucht nicht das Risiko einzugehen, bei jeder Zinseinziehung das Hauptpapier einsenden zu müssen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, die Zinsscheine selbständig zu veräussern. Die Z.e tragen die Serien- und Nummernbezeichnung des Hauptpapiers (des sog. Mantels), zu dem sie ausgegeben sind. Z.e werden für eine bestimmte Anzahl von Jahren ausgegeben und zu einem Kuponbogen zusammengefasst. Das Recht auf einen neuen Kuponbogen verbrieft der dem alten beigegebene Erneuerungsschein.

selbstständiges Nebenpapier einer Inhaberschuldverschreibung, das die Zinsforderung verbrieft. Alle Zinsscheine bilden mit einem eventuellen Erneuerungsschein (Talon) zusammen den so genannten Bogen einer Anleihe. Die Verjährung von Ansprüchen aus Zinsscheinen erfolgt gem. § 801 Abs. 1 S. 2 BGB in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an, sofern der Zinsschein innerhalb der Vorlegungsfrist vorgelegt wurde. Die Vorlegungsfrist endet gem. § 801 Abs. 2 BGB am 31.12. des vierten auf die Fälligkeit folgenden Jahres.

In Verbindung mit einer Inhaberschuldverschreibung werden für die daraus anfallenden Zinsforderungen Z.e ausgegeben. Sie werden vom Aussteller der Inhaberschuldverschreibung eingelöst und werden von ihr weitgehend unabhängig, z. B. nach Erlöschen der Hauptforderung (§ 803 BGB). Neue Z.e werden i. d. R. nur auf Vorlage eines Erneuerungsscheins ausgegeben (§ 805 BGB).




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