Zuhälter ist, wer zu einer Dirne in persönlichen Beziehungen steht, wobei er ihr unzüchtiges Gewerbe unterstützt und es schmarotzerhaft ausnützt (und so seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise bezieht). Nach § 181a StGB wird der Z. mit Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren bestraft.  
  
   
 Weitere Begriffe : GefäUigkeitsfahrt | Störfälle | Syndikalismus  | 
					      
      			      				
 
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