Zuschuss

Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines - zumindest auch - in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet (R6.5 Abs. 1 S.1 EStR 2005).
Zuschüsse im betrieblichen Bereich können beim Zuschussgeber zu einem immateriellen Wirtschaftsgut führen (z. B. Bierlieferungsrecht einer Brauerei an Gastwirt).
Falls kein Wirtschaftsgut entsteht, liegt beim Zuschussgeber regelmäßig eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe vor (z. B. Beteiligung eines Baustoffgroßhändlers an den Kosten des Ausbaus der zu seinem Betriebsgrundstück führenden öffentlichen Straße wegen der starken Beanspruchung durch seine Fahrzeuge). Eventuell ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Beim Buch führenden Zuschussempfänger ist zu unterscheiden, ob er den Zuschuss anlässlich der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens erhält oder ob es sich um einen sog. Ertragszuschuss handelt.
Beim erstgenannten Zuschuss steht ihm steuerrechtlich gem. R6.5 Abs. 2 EStR 2005 grundsätzlich ein Wahlrecht zu. Der Empfänger kann den Zuschuss erfolgsneutral von den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten des bezuschussten Wirtschaftsgutes kürzen oder den Zuschuss als Betriebseinnahme behandeln. Voraussetzung ist, dass in der Handelsbilanz entsprechend verfahren wird.
Erhält der Zuschussempfänger Zuschüsse, um die Ertragskraft des bezuschussten Unternehmens zu verbessern (Ertragszuschüsse), stellen diese i. d. R. Betriebseinnahmen dar (z. B. Zuschüsse an Behindertenwerkstatt zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die Beschäftigung der Behinderten entstehen).
Es kann auch die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens in Betracht kommen (z. B. Zuschuss für die Bildung und Erhaltung eines Schwerbehindertenarbeitsplatzes für die Dauer von fünf Jahren).
Keine Zuschüsse sind z. B. Investitionszulagen (§ 12 InvZulG 2007) oder Geld- und Bauleistungen des Mieters zur Erstellung eines Gebäudes.
Sog. „unechte Zuschüsse” liegen vor, wenn die Leistung des Zuschussgebers mit einer Gegenleistung des Zuschussempfängers korrespondiert.




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