Überentnahmen

Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 1999 ist durch das Steuerbereinigungsgesetz
1999 vom 22.12. 1999 (BGBl. I 1999, 2601; BStBl. I 2000, 4) ein Abzugsverbot für betriebliche Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen durch den Unternehmer anzuwenden (§ 4 Abs. 4 a EStG).
Zwar steht es aus dem Gedanken der Finanzierungsfreiheit dem Unternehmer auch weiterhin frei, erwirtschaftete Gewinne und eingelegtes Eigenkapital
seinem Betrieb jederzeit zu entnehmen und den Kapitalbedarf seines Unternehmens durch Fremdkapital zu
decken. Mit der Vorschrift des § 4 Abs. 4 a EStG will
der Gesetzgeber jedoch in den Fällen, in denen über das zuvor erwirtschaftete oder eingelegte Eigenkapital
hinaus Entnahmen getätigt werden, durch eine Hinzurechnung (außerhalb der Gewinnermittlung) der auf die Überentnahmen entfallenen Schuldzinsen einen
Ausgleich schaffen, da Fremdmittel im betrieblichen Bereich beschafft und letztlich im privaten Bereich verwendet werden.
Überentnahmen liegen vor, wenn die Entnahmen eines Wirtschaftsjahres höher sind als der Gewinn und die Einlagen des Unternehmers (§ 4 Abs. 4a S. 2 EStG).
Die nichtabziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6% der bereinigten Überentnahmen zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den Vorjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt und um 2 050 € gekürzt; ggf. ist der geringere Betrag der tatsächlich angefallenen Schuldzinsen abzgl. des Kürzungsbetrages anzusetzen (§ 4 Abs. 4 a S. 4, 5 EStG). Schuldzinsen für Investitionsdarlehen (Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens) unterliegen nicht einer Kürzung (§ 4 Abs. 4 a S. 6 EStG).
Die typisierte Schuldzinsenkürzung wegen Überentnahmen ist auch in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anzuwenden, wobei entsprechende Aufzeichnungen der Entnahmen und Einlagen vorzunehmen sind (§ 4 Abs. 4 a S. 7 EStG).
Wegen weiterer Einzelheiten, Definitionen und Zweifelsfragen siehe BMF vom 17. 11. 2005, BStB1. 1 2005, 1019 und vom 12. 6. 2006, BStBl. I 2006, 416 zum BFH vom 21.9. 2005, BStBl. II 2006, 125.
Die Ermittlung der ggf. aufgrund von Überentnahmen außerhalb der Gewinnermittlung hinzuzurechnenden Schuldzinsen erfolgt in vier Schritten.Soweit für Folgejahre Unterentnahmen und Verluste verrechenbar sind, bedarf es zur Feststellung dieser Vorträge besonderer zusätzlicher Ermittlungen.




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