Übermüdung des Kraftfahrers

kann zu Unfällen führen und für Fahrer und Halter des Kfz. Schadensersatzpflicht und Bestrafung zur Folge haben, weil sie den Fahrer verkehrsuntauglich macht (§ 2 FeV). Auch der Halter, der die Führung des Kfz trotz Ü. des Fahrers duldet oder gar veranlasst, verletzt seine Verkehrspflichten, weil er auch die Fahrtauglichkeit des Fahrers zu überwachen hat. Hat der Fahrer den Zustand nicht erkannt, aber bei sorgfältiger Selbstbeobachtung mit ihm rechnen müssen, kann ein Verschulden vorliegen (z. B. pausenloses Fahren insbes. bei Nacht, Alkoholgenuss, starke körperliche oder geistige Beanspruchung). Ein Verschulden ist i. d. R. anzunehmen, wenn die Vorschriften über die Höchstdauer der Lenkung (Kraftfahrer) nicht eingehalten werden. Ein Verstoß gegen das Verbot des § 2 FeV, trotz Ü. zu fahren, ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG, § 75 Nr. 1 FeV); u. U. kommt, wenn dadurch andere Personen oder fremde bedeutende Sachwerte gefährdet werden, Straßenverkehrsgefährdung in Betracht (§ 315 c StGB). Führt die Ü. zu einem Unfall, so hat das zwar nicht den Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 VVG) zur Folge, kann aber zur Kürzung der Versicherungsleistung führen, wenn grobe Fahrlässigkeit vorliegt.




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