Äquivalenzprinzip

ist der Rechtsgrundsatz, dass zwischen dem Wert einer einzelnen Leistung der Verwaltung und der für diese geforderten Gebühr ein ausgewogenes Verhältnis bestehen muss. Die Verwaltung (z.B. Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation) darf also im Einzelfall keine höhere Gebühr verlangen, als ihre Leistung wert ist. Daneben gilt für das gesamte Gebührenaufkommen das Kostendeckungsprinzip Lit.: Hansjürgens, B., Äquivalenzprinzip und Staatsfinanzierung, 2001; Schmehl, A., Das Äquivalenzprinzip, 2004

Gewerbesteuer: Gewerbesteuer.

Abgabenrecht: spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, das ein grobes Missverhältnis zwischen der Leistung der Verwaltung und der Höhe einer hierfür im Einzelfall zu entrichtenden Gebühr bzw. eines Beitrags verbietet. Dabei geht es im Gegensatz zum generellen Kostendeckungsprinzip um die Frage, ob sich die individuell zu zahlende Gebühr bzw. der individuell zu zahlende Beitrag und der Wert der Gegenleistung entsprechen.

Abgaben (öffentl.).




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