Abgeordnetenbestechung

(§ 108e StGB) ist das Unternehmen des Kaufs oder Verkaufs einer Stimme für eine Wahl oder Abstimmung in einer Volksvertretung. Lit.: Schaller, //., Strafrechtliche Probleme der Abgeordnetenbestechung, 2002

Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Europ. Parlament oder in einer Volksvertretung im Bundesgebiet eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft (§ 108 e StGB). Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten kann das Gericht die Wählbarkeit und das Stimmrecht aberkennen (Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten). S. a. Stimmenkauf, -verkauf.

Strafbar ist auch die Bestechung von Abgeordneten eines ausländischen Staates und Mitgliedern einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation im Zusammenhang mit internationalem geschäftlichen Verkehr nach Art. 2 § 2 G zur Bekämpfung internat. Bestechung vom 10. 9. 1998 (BGBl. II 2327).




Vorheriger Fachbegriff: Abgeordnete | Nächster Fachbegriff: Abgeordnetenentschädigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen