Abgeordnete

sind Mitglieder, eines Parlaments. Sie werden in der repräsentativen Demokratie vom Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher u. geheimer Wahl gewählt, sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge u. Weisungen nicht gebunden u. nur ihrem Gewissen unterworfen (Grundsatz des freien Mandats, vgl. Art. 38 I GG). Sie geniessen Indemnität u. Immunität. auch Fraktion.
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundestages (BT) sind im Abgeordnetengesetz geregelt. Sie erhalten eine monatliche Entschädigung ("Diäten");scheiden sie aus dem BT aus, steht ihnen mit Vollendung des 65. Lebensjahres u. nach 6jähriger Parlamentszugehörigkeit eine Altersentschädigung zu. Für die Mitglieder des Bundestages gelten gem. § 44 a AbgG Verhaltensregeln. Danach darf ein A. für die Ausübung des Mandats keine anderen als die gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen annehmen. Er hat dem Präsidenten des BT seinen Beruf, Funktionen in Unternehmen u. Verbänden, Beraterverträge (nicht bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten usw. im Rahmen ihrer üblichen Tätigkeit), Nebentätigkeiten u. darauf gerichtete Vereinbarungen sowie wesentliche Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften anzuzeigen. Die Höhe der Einkünfte aus diesen Tätigkeiten - oberhalb einer vom Präsidenten festzulegenden Grenze - ist gleichfalls mitzuteilen. Die Angaben über den Beruf, über Unternehmens- u. Verbandsfunktionen werden im Amtlichen Handbuch veröffentlicht. Der A. muss über Spenden u. unentgeltliche Zuwendungen für seine politische Tätigkeit gesondert Rechnung führen. Eine Spende von mehr als 10000 EUR im Kalenderjahr ist dem Präsidenten mit Namen und Adresse des Spenders anzuzeigen. Wer beruflich oder auf Honorarbasis mit einer Angelegenheit beschäftigt ist, die in einem BT-Ausschuss zur Beratung ansteht, hat als Mitglied dieses Ausschusses seine Interessenverknüpfung offenzulegen. Bestehen Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen, ermittelt der Präsident nach Anhörung des A.; er kann von diesem ergänzende Auskünfte verlangen u. den zuständigen Fraktionsvorsitzenden um Stellungnahme bitten. Stellt der Präsident eine Pflichtverletzung fest, unterrichtet er das Präsidium des BT u. die Fraktionsvorsitzenden in vertraulicher Sitzung; wird Widerspruch erhoben, setzt er die Ermittlungen fort. Seine abschliessende Feststellung, gegen die ein Widerspruch nicht zulässig ist, wird als BT- Drucksache veröffentlicht. auch Lobby.

Mitglieder eines Parlaments (Bundestag, Landtag). Keine Abgeordneten sind die Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften (Gemeinderat, Kreistag), da die Kommunen nicht Teil der Legislative, sondern der Exekutive sind und damit die Vertretungskörperschaften Verwaltungsorgane. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und
geheimer Wahl gewählt. Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen
und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig (Art. 48 Abs. 2 GG). Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten und Richtern kann gesetzlich beschränkt werden (Art. 137 GG, Inkompatibilität).
Die Abgeordneten sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 S.2 GG, freies Mandat). Sie können daher nicht abgewählt oder dürfen nicht zur Aufgabe des Mandats gezwungen werden. Die Mandatsverlust-gründe sind in § 46 BWah1G geregelt (Ungültigkeit oder Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wegfall der Wählbarkeit, Verzicht und Parteienverbot).

Die grundlegenden Vorschriften über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten finden sich auf Bundesebene in den Art. 38 ff. GG und im Abgeordnetengesetz (AbgG) vom 21.2. 1996 (BGBl. 1 S.326) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 1101-8). Einzelheiten über die Ausübung der dem Abgeordneten zustehenden Rechte (Rede- und Antragsrecht, Informationsrechte) finden sich in der Geschäftsordnung des Bundestages. Die §§ 44 a ff. AbgG i.V.m. der Anlage 1 zur Geschäftsordnung enthalten Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bundestages (Verhaltenskodex). Hierzu zählt z.B. die Anzeigepflicht über Beruf, Interessenverknüpfung, Spenden, Verbot der Annahme bestimmter Zuwendungen u. Ä.
Die Abgeordneten genießen Indemnität (Art. 46 Abs. 1 GG) und Immunität (§ 46 Abs.2 GG). Nach Art. 47 GG haben Abgeordnete ein Zeugnisverweigerungsrecht. Nach Art. 48 GG besteht ein Anspruch auf Urlaub zur Wahlvorbereitung und ein Anspruch auf angemessene Entschädigung (Diäten) sowie kostenlose Benutzung der staatlichen Verkehrsmittel.

1.
A. sind die Mitglieder des Bundestages und der Parlamente der Länder. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt und können während der Wahlperiode weder von den Wählern noch von ihrer Partei (Partei, politische) abberufen werden. A. können ihr Amt während der Wahlperiode nur durch Verzicht oder durch eine strafrechtliche Aberkennung verlieren, nicht aber z. B. durch Ausschluss aus ihrer Fraktion. A. sind nach Art. 38 GG und den Verfassungen der Länder Vertreter des ganzen Volkes („repräsentative Demokratie“), bei Ausübung ihres Mandats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Mandat des A.). Die A. genießen Indemnität und Immunität. Umstritten und nur in einzelnen Verfassungen geregelt ist die Vereinbarkeit der gleichzeitigen Ausübung von Abgeordnetenmandat und öffentlichem Amt (vgl. Inkompatibilität). Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im BT bestimmen sich nach dem Bundeswahlgesetz i. d. F. v. 23. 7. 1993 (BGBl. I 1282) m. Änd. Grundlegendes zur Stellung des A. brachte das sog. „Diätenurteil“ des BVerfG v. 5. 11. 1975 (BVerfGE 40, 296, Diäten).

2.
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des BT sind im Abgeordnetengesetz (AbgG) i. d. F. v. 21. 2. 1996 (BGBl. I 326) m. Änd. geregelt, insbes. Schutz der Mandatsausübung (§ 2, Verbot der Behinderung bei Bewerbung, Annahme und Ausübung; keine Benachteiligungen am Arbeitsplatz, Kündigungsschutz), Wahlvorbereitungsurlaub (bis zu 2 Mon., ohne Gehaltsanspruch) und Sicherung der Unabhängigkeit (§ 44 a II; z. B. Anzeige von Beruf und Interessenverknüpfungen, Unzulässigkeit der Annahme bestimmter Zuwendungen; für A. eines Landtags s. z. B. „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Bayerischen Landtags“ v. 9. 12. 1993, GVBl. 1994, 15, m. Änd.). Die Rechte und Pflichten eines in den BT gewählten Beamten, Richters oder Soldaten ruhen; nach Beendigung des Mandats hat er Anspruch auf gleichwertige Wiederverwendung. A. erhalten eine Entschädigung (Diäten). In den Ländern gelten entsprechende Regelungen für die A. der Landtage usw. (vgl. z. B. Bayer. A.G i. d. F. v. 6. 3. 1996, GVBl. 82; Thüringer A.G i. d. F. v. 28. 2. 1995, GVBl. 121). Zur Besteuerung Diäten.

3.
Die in andere Vertretungskörperschaften (z. B. Kreistag, Gemeinderat) Gewählten werden, auch wenn diese Organe Aufgaben der regionalen oder kommunalen Gesetzgebung (im materiellen, nicht im formellen Sinne) wahrnehmen, nicht als A. bezeichnet (sondern z. B. als Kreisverordnete, Kreisräte, Gemeinderäte, Stadträte).




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