Wahlperiode

(lat.: periodus = Umlauf, Kreislauf, regelmäßig Wiederkehrendes); Zeitraum, für den ein Parlament oder eine sonstige Vertretungskörperschaft (z.B. Betriebsrat) gewählt wird. Vgl. auch Legislaturperiode.

Zeitraum, für den ein Parlament oderein anderes Vertretungsorgan (z.B. Gemeinderat, Betriebsrat) gewählt ist. Die W. des Bundestages und der Landtage dauert 4 Jahre, kann jedoch u. U. vorzeitig enden, z. B. bei Auflösung des Parlaments (vgl. für den Bundestag Art. 68 GG).

ist der Zeitraum, für den gewählt wird (z. B. Art. 39 GG 4 Jahre).

Legislaturperiode.

ist der Zeitraum, für den ein Parlament oder eine sonstige Vertretungskörperschaft (Betriebsrat, Sozialversicherungsausschuss usw.) gewählt wird. Die W. beträgt für den Bundestag und einige Landtage Bremen, Hamburg und Sachsen-Anhalt) 4 Jahre, für die übrigen Landtage und das Europäische Parlament 5 Jahre, bei den kommunalen Vertretungskörperschaften bis zu 6 Jahre. Die W. des Parlaments endet vorzeitig im Falle seiner Auflösung. Die Verlängerung der W. eines bereits gewählten Parlaments ist auch im Wege der Gesetzgebung nicht zulässig.




Vorheriger Fachbegriff: Wahlordnung für die Sozialversicherung | Nächster Fachbegriff: Wahlpflicht


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen