Ablaufhemmung der Verjährung

Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Sie berührt — anders als die Hemmung der Verjährung — zunächst nicht den Lauf der Verjährung, führt aber dazu, dass die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall eines die Anspruchsdurchsetzung hindernden Ereignisses eintreten kann (§§210, 211 BGB). Die Ablaufhemmung führt also nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist, sondern verschiebt lediglich deren Ende.
Gründe für eine Ablaufhemmung sind das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters für den geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen und nicht prozessfähigen Inhaber oder Schuldner des Anspruchs (1210 BGB) und Ungewissheiten hinsichtlich der Zuständigkeit für einen Nachlass, zu dem der Anspruch gehört oder gegen den er sich richtet (§211 BGB).




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