Acquis communautaire

bedeutete in der Formulierung des Art. 2 EUV i. d. F. vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon (Europäische Integration, 3 f und g) den gemeinschaftlichen rechtlichen Besitzstand, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu wahren und von Beitrittskandidaten zu übernehmen ist. Der A. c. umfasst das Regelwerk, das aus dem europäischen Recht (primär, sekundär) sowie der Rechtsprechung des EuGH besteht.




Vorheriger Fachbegriff: Ackerschmutz | Nächster Fachbegriff: Acta Apostolicae Sedis


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen