Aktivierende Pflege

Im Sozialrecht :

Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII sollen die vorhandene Fähigkeiten erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten wiederherstellen (§ 28 Abs. 4 SGB XI). Die Heime sind zur aktivierenden Pflege verpflichtet (§11 HeimG). Massnahmen der aktivierenden Pflege sind z.B. die Befähigung des Pflegebedürftigen, wieder selbständig zu essen und zu trinken, sich selbst wieder im Bett aufzurichten oder sich wieder selbständig anzuziehen, sich wieder selbst zu waschen, sowie das Inkontinenztraining bei Personen mit Blasenschwäche. Gegenüber den Leistungen der medizinischen Rehabilitation ist die aktivierende Pflege nachrangig. Bei der medizinischen Rehabilitation liegt der Schwerpunkt nicht im pflegerischen Bereich, sondern in der Wiederherstellung oder der Erhaltung von physiopsychischen Grundfunktionen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Zuordnung in die Pflegestufen wird der Zeitaufwand für die aktivierende Pflege mitberücksichtigt (§ 14 Abs. 3 SGB XI).

In der Sozialhilfe sollen die Betroffenen zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (§11 Abs. 4 SGB XII) verpflichtet werden (§11 Abs. 3 SGB XII). Verweigert der Leistungsberechtigte zumutbare Arbeit, wird der massgebliche Regelsatz in einer ersten Stufe um 25 % gekürzt (§ 39 SGB XII). Über diese Rechtsfolge ist der Betroffene zuvor zu belehren. Verweigert er weiterhin die Arbeit, kann die Leistung in weiteren Stufen bis auf Null gekürzt werden.




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