Aktivierung

bedeutet eine Position auf der Aktivseite der Bilanz aufzunehmen.
Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände zu aktivieren (§ 246 Abs. 1 HGB), steuerrechtlich sind (aktive) Wirtschaftsgüter zu aktivieren (§§ 4, 5, 6 EStG), wobei beide Begriffe von der Rechtsprechung gleichgesetzt werden (BFH GrS BStBl. 111988, 348 [3521). Aktivierung erfordert positiv, dass grundsätzlich am Bilanzstichtag ein aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut (Vermögensgegenstand) vorhanden ist, das dem Steuerpflichtigen zuzurechnen und das Betriebsvermögen ist, oder dass ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen ist, und negativ, dass kein Aktivierungsverbot eingreift wie z. B. nach § 5 Abs. 2 EStG und kein schwebendes Geschäft vorliegt.
Welche Positionen von wem dem Grunde nach in der Handels- bzw. Steuerbilanz aufzunehmen sind, richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Buchführung, ordnungsmäßige, Abk.: GoB), § 243 Abs. 1 HBG bzw. § 5 Abs. 1 EStG.
So ist z. B. für die Frage, wer ein Wirtschaftsgut aktiviert (sog. subjektive Zurechnung), nach GoB nicht die bürgerlich-rechtliche, sondern die wirtschaftliche Zugehörigkeit entscheidend, wobei allerdings im Regelfall die rechtliche und die wirtschaftliche Zurechnung zusammenfallen dürften. D. h.: Ist der Betriebsinhaber Eigentümer des zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgutes, so ist es ihm grundsätzlich auch wirtschaftlich zuzurechnen.
Ausnahmen sind u. a.:
— Sicherungshalber übereignete Gegenstände werden dem Sicherungsgeber zugerechnet,
— unter Eigentumsvorbehalt veräußerte Gegenstände dem Erwerber,
— Leasinggegenstände (Leasing) sind u. U. dem Leasingnehmer zuzurechnen.
Das Verhältnis der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
nach den GoB zu § 39 AO (Zurechnung) ist nicht abschließend geklärt.
Wirtschaftsgüter, die weder im rechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum des Betriebsinhabers stehen, dürfen nicht aktiviert werden, auch wenn sie dem Betrieb notwendig dienen.
Die aktivierten Positionen nennt man Aktivposten. Der Zeitpunkt der Aktivierung richtet sich nach dem zu aktivierenden Posten. So ist z. B. ein erworbenes Wirtschaftsgut in dem Zeitpunkt zu aktivieren, in dem das wirtschaftliche Eigentum, d. h. die Nutzungen und Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs, auf den Steuerpflichtigen übergeht.
Forderungen aus Lieferung oder Leistung sind ohne Rücksicht auf die Rechnungserteilung und die Fälligkeit zu aktivieren, wenn die vertragliche Leistung bzw. Teilleistung erbracht worden ist.




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