Alkohol im Straßenverkehr

Der Genuss von Alkohol
i. V. m. dem Führen von Kraftfahrzeugen stellt eine extreme Gefährdung für alle Verkehrsteilnehmer dar, da regelmäßig die Fahrtüchtigkeit (Trunkenheit im Verkehr) eingeschränkt oder sogar völlig aufgehoben wird. Der Gesetzgeber knüpft daher an die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss erhebliche Sanktionen. Diese reichen von der Ahndung als Verkehrsordnungswidrigkeit bei leichterer Alkoholisierung ab 0,25 mg/l in der Atemluft bzw. 0,5 Promille (früher 0,8 Promille) im Blut bis zur Ahndung als Straftat (Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs), wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Dies ist im Einzelfall anhand bestimmter Anzeichen (Schlangenlinien, Unfall, Ausfallerscheinungen) festzustellen, soweit nicht bereits eine unwiderlegbare absolute Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. Diese ist bei Kraftfahrzeugführern ab 1,1 und bei Radfahrern ab 1,6 Promille gegeben.




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