Alkoholverbot

Maßnahme gegen Alkoholmißbrauch insbes. durch Kinder und Jugendliche sowie Betrunkene. Nach dem Jugendschutzgesetz besteht ein A. in der Form, daß an unter 18-jährige Branntwein in Gaststätten und Verkaufsstellen nicht abgegeben werden darf. Andere alkoholische Getränke dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zum eigenen Genuß nur abgegeben werden, wenn sich diese in Begleitung eines Erziehungsberechtigten befinden. In Gaststätten und im Kleinhandel dürfen geistige Getränke nicht an Betrunkene verabreicht werden. Unzulässig ist auch das Feilhalten von Branntwein in Automaten.

nach § 3 JugendschutzG dürfen an Kinder (unter 14 Jahren) und Jugendliche (unter 18 Jahren) in Gaststätten und anderen Verkaufsstellen Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Genussmittel nicht abgegeben und ihnen der Genuss nicht gestattet werden. Andere alkoholische Genussmittel dürfen in Gaststätten und anderen Verkaufsstellen an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu eigenem Genuss nur verabreicht werden, wenn sie sich in Begleitung eines (erwachsenen) Erziehungsberechtigten befinden. Abgabe von alkoholischen Getränken an Betrunkene ist im Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft oder im Kleinhandel nach § 16 GaststättenG verboten. Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Genussmittel dürfen nicht in Automaten auf Sportplätzen oder in Sporthallen feilgehalten werden. Trinkerheilanstalt.

(Jugendliche). Nach dem Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutz) darf Kindern u. Jugendlichen in Gaststätten u. Verkaufsstellen kein Branntwein (auch keine überwiegend branntweinhaltigen Genussmittel) verabreicht werden. Andere alkoholische Getränke dürfen Kindern nicht, Jugendlichen unter 16 Jahren nur in Gegenwart eines Erziehungsberechtigten ausgeschenkt werden. Das Anbieten alkoholischer Getränke in öffentlich zugänglichen Automaten ist verboten; eine Ausnahme gilt, wenn die Automaten in gewerblich genutzten Räumen aufgestellt und gegen Benutzung durch Jugendliche gesichert sind.

Rechtsgrundlage für Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch sind das JugendschutzG (JuSchG) und das GaststättenG. Nach § 9 JuSchG darf in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Branntwein (oder branntweinhaltige Getränke und Lebensmittel) an Kinder (d. h. bis 14 Jahre) und Jugendliche (14-18 J.) nicht abgegeben (oder der Verzehr gestattet) werden; andere alkohol. Getränke dürfen an K. und J. unter 16 Jahren nur abgegeben werden, wenn sie von einem Inhaber der Personensorge begleitet werden. Alkohol. Getränke dürfen in der Öffentlichkeit nicht in Automaten feilgehalten werden, sofern nicht sichergestellt ist, dass K. und J. unter 16 Jahren sie nicht benutzen können. Nach § 20 GastG ist verboten, geistige Getränke im Betrieb einer Speise- oder Schankwirtschaft an Betrunkene zu verabreichen; ferner ist das Feilhalten von Branntwein oder überwiegend branntweinhaltigen Lebensmitteln in Automaten unzulässig. S. a. Jugendschutz, Alkoholdelikte. Ein A. besteht nach landesrechtl. Vorschriften auch an Schulen, z. B. in NRW § 54 V SchulG vom 15. 2. 2005 (GVBl. 102).




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