Alkoholdelikt

Blutalkohol

sind: a) Trunkenheit im Verkehr, b) Strassenverkehrsgefährdung bei Führung eines Fahrzeugs in

Allgemein bedroht das StGB den mit Strafe, der sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen die Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und sodann eine rechtswidrige, strafbedrohte Handlung begeht (§ 323 a StGB; Vollrausch). Nach §§ 315 a, 315 c StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu 2 Jahren) oder Geldstrafe zu bestrafen, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt (Kfz., Schienen- oder anderes Fahrzeug; auch Fahrrad), obwohl er infolge Trunkenheit zur sicheren Führung nicht imstande ist, und dadurch eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt. Auch ohne eine solche Gefährdung ist der Täter nach § 316 StGB strafbar (Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe, auch bei Fahrlässigkeit). Führen eines Kfz. mit mindestens 0,5‰ Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol ist an sich schon als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 3000 EUR und Fahrverbot bedroht (§§ 24 a, 25 StVG). Für Kfz-Führer bis zum 21. Lebensjahr oder mit Fahrerlaubnis zur Probe besteht ein Alkoholverbot; der Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 24 c StVG). Alkoholabgabe an Betrunkene ist bußgeldbedroht (§§ 20 Nr. 2, 28 I Nr. 9 GaststättenG). S. a. actio libera in causa u. im Folg.).




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