Amtsanmassung

unbefugte Ausübung eines öffentlichen Amtes (z. B. Auftreten als Polizeibeamter), begeht, wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung); strafbar nach § 132 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren.

Straftat, die begeht, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentl. Amtes vorgenommen werden darf.

(§132 StGB) ist die unbefugte Be- fassung mit der Ausübung eines öffentlichen Amts (z.B. Auftreten als Hauptmann von Köpenick) oder die unbefugte Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amts vorgenommen werden darf (z.B. Beschlagnahme). Die A. wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Lit.: Düring, B., Amtsanmaßung, 1990

Nach § 132 StGB ist strafbar, wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentl. Amtes befasst, z. B. als angeblicher Kriminalbeamter Personalangaben verlangt, oder wer - auch ohne dieses Vorgeben - unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft Amtes vorgenommen werden darf (z. B. Durchsuchung). Häufig liegt Tateinheit mit Betrug, Erpressung od. Diebstahl vor. Wegen verbotenen Uniformtragens s. § 132 a StGB.




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