Altlasten

Nach der Legaldefinition von § 2 V BodenschutzG (Bodenschutz) sind A. Altablagerungen und Altstandorte, wenn durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Das Vorgehen bei A. richtet sich ausschließlich nach Bodenschutzrecht, d. h. neben dem BodenschutzG nach der Bundesbodenschutz- und AltlastenVO v. 12. 7. 1999 (BGBl. I 1554) m. Änd. Sie enthält vor allem Prüf- und Maßnahmewerte, Anforderungen an Prüfung und Bewertung von Verdachtsflächen und altlastverdächtigen Flächen (§§ 3 ff.) sowie Einzelheiten zur Sanierungsuntersuchung und Sanierungsplanung (§§ 6 ff.) Zivilrechtlich kommen bei A. Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel nach Grundstückskauf und aus unerlaubter Handlung in Frage.

Sammelbezeichnung für Anlagen und Grundstücke, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden (insb. Bodenkontaminationen, die mit Ausgasungen oder einer Gefahr für das Grundwasser verbunden sind). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altlasten
— stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und — Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden. Schaubild Altlasten Altlasten führen nicht nur häufig zu einer Gefahr für das Grundwasser, sondern beeinträchtigen auch die natürliche Funktion des Bodens als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen und als Bestandteil des Naturhaushalts. Für die Sanierung musste früher vor allem auf die Vorschriften des Wasserrechts, des Abfallrechts und des Immissionsschutzrechts zurückgegriffen werden. Seit dem 1.3. 1999 richtet sich die Sanierung von Altlasten einschließlich der damit verbundenen Gewässerverunreinigungen nach dem Gesetz zum Schutz des Bodens vom 17.3.1998 (Bundes-Bodenschutzgesetz, BBod SchG, BGB1. 1 S. 502).
§ 13 BBodSchG enthält Regelungen über Sanierungsuntersuchungen und die Sanierungsplanung. Sanierungsanordnungen erfolgen auf der Grundlage der §§ 10,16 BBodSchG. Die Sanierungspflicht trifft nicht nur den Verursacher, sondern auch den Grundstückseigentümer, und zwar unabhängig davon, ob er die Gefahrensituation mitverursacht hat. Das gilt selbst dann, wenn die Schadensursache lange zurück liegt und der Eigentümer das Grundstück bereits im kontaminierten Zustand erworben hat (vgl. § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG).
Das BVerfG hat allerdings entschieden, dass eine Belastung des Eigentümers mit den gesamten Kosten einer Sanierungsmaßnahme dann nicht gerechtfertigt ist, wenn sie für den Eigentümer unzumutbar ist. Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit ist der Verkehrswert nach Durchführung der Sanierung. Eine den Verkehrswert überschreitende Belastung ist i. d. R. dann unzumutbar, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungsberechtigten Dritten herrührt. Andererseits kann eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, dann zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen hat oder wenn der Eigentümer in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Aber auch dann, wenn eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, erstreckt sich die Haftung nicht auf das gesamte Vermögen. Nur soweit das Vermögen mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück eine funktionale Einheit darstellt, etwa als Bestandteil eines Betriebes oder sonstigen Unternehmens, kann es zumutbar sein, auch dieses Vermögen zur Sanierung einzusetzen. In jedem Fall darf der Zugriff auf sonstiges Vermögen nur unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (BVerfGE 102, 1; BVerfG NVwZ 01, 65).




Vorheriger Fachbegriff: Altlast | Nächster Fachbegriff: Altmetall


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen