Annahme des Erbietens

In § 30 Abs. 2, 2. Mod. StGB unter Strafe gestellte Vorstufe der Mitwirkung an einem Verbrechen, die immer dann Bedeutung erlangt, wenn die in Aussicht genommene Straftat nicht oder in anderer Form verwirklicht worden ist. Annahme des Erbietens ist die Erklärung des Einverständnisses, dass ein anderer, der sich zur Begehung oder der Anstiftung zu einer Straftat mit Verbrechenscharakter bereit erklärt hat, die Tat ausführt (Sichbereiterklären zu einem Verbrechen).
Rechtsfolge: Die Strafe des Beteiligten richtet sich nach dem Strafrahmen des in Aussicht genommenen
Delikts, allerdings ist die Strafe obligatorisch zu mildem, §§ 30 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB.




Vorheriger Fachbegriff: Annahme der Erbschaft | Nächster Fachbegriff: Annahme einer Erbschaft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen