(§ 2 MbstG) ist der Gesellschafter einer der in § 1 I Nr. 1 MbstG genannten Gesellschaften (Aktionär, Genosse, GmbH-Gesellschaf- ter). Mitbestimmung (2).
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Weitere Begriffe : Armutszeugnis | Zulässigkeit der Klage | Übergang einer Forderung
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