Antenne

Das Fernsehen spielt heute eine so wichtige Rolle, dass die Gerichte bereits angeordnet haben, dass Fernsehgeräte zu den notwendigen Gegenständen des Lebens gehören und deshalb nicht gepfändet werden können. Jeder Mieter hat deshalb das Recht, einen Fernseher zu haben und ihn benützen zu können. Stellt der Vermieter keine Gemeinschaftsantenne auf, kann der Mieter selbst eine Dachantenne installieren. Er braucht sich mit keiner Dachbodenantenne zufriedengeben. Der Vermieter kann allenfalls verlangen, dass die Antenne von einem Fachmann installiert wird. Der Mieter seinerseits kann allerdings nicht fordern, dass er neben der Gemeinschaftsantenne noch seine eigene, gegebenenfalls von ihm errichtete, Sonderantenne benutzen darf. Es besteht dagegen kein gegen den Vermieter durchzusetzender Anspruch auf eine Funkantenne oder darauf, dass der Vermieter ein Breitbandkabelnetz einbauen lässt. Ist jedoch ein entsprechender Hausanschluss für ein Breitbandkabelnetz vorhanden, dann kann der Mieter auch verlangen, einen Anschluss hieran zu erhalten.

Die Errichtung von Außenantennen hat der Vermieter im Rahmen eines Mietverhältnisses an seinem Anwesen grundsätzlich zu dulden (Mietvertrag, 2 b). Ausnahmen können z. B. bei Hochantennen wegen der Bauart des Dachs gelten. Doch kann der Vermieter auf seine Kosten eine Gemeinschaftsantenne aufstellen lassen und deren Finanzierung auf die Mieter umlegen (nach h. M. auch auf diejenigen, die sich an der Nutzung nicht beteiligen wollen).




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