Anweisung, bürgerlich-rechtliche

Wertpapier, in dem gern. § 783 BGB der Aussteller den Angewiesenen anweist, dem Anweisungsempfänger eine bestimmte Leistung zu erbringen. Die Anweisung ist die Grundform für den gezogenen Wechsel, den Scheck und die kaufmännische Anweisung gern. § 363 HGB. Sie enthält eine Doppelermächtigung: Der Anweisungsempfänger ist ermächtigt, die Leistung beim Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt — nicht aber verpflichtet —, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Das Forderungsrecht des Anweisungsempfängers und damit die Leistungspflicht des Angewiesenen entsteht erst durch die schriftliche Annahme des Angewiesenen auf der Anweisung und dem Begebungsvertrag zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger. Die Annahme begründet eine von den im Deckungs- und Valutaverhältnis zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unabhängige, abstrakte Leistungspflicht. Das Valutaverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger beschreibt den Grund, aus dem der Anweisende dem Empfänger durch den Angewiesenen etwas zuwenden will. Aus dem Deckungsverhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen ergibt sich der Grund, aus dem der Angewiesene die Anweisung befolgen soll. Einwendungen des Angewiesenen gegen den Anweisungsempfänger richten sich nach § 784 Abs. 1 BGB. Der Anweisende kann bis zur Annahme oder Bewirkung der Leistung durch den Angewiesenen die Anweisung frei widerrufen, und zwar auch dann, wenn er im Valutaverhältnis dem Anweisungsempfänger die Leistung schuldet (§ 790 BGB). Die Anweisung wird gem. § 792 BGB durch Abtretungsvertrag des Anweisungsempfängers mit dem Erwerber und Übergabe der Anweisungsurkunde übertragen. Als Rektapapier kann die Anweisung grundsätzlich nicht gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben werden.




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