Anweisung

Im weitesten Sinne versteht man unter einer Anweisung eine Aufforderung und Ermächtigung an einen dritten, auf Kosten des Anweisenden einem anderen etwas auszahlen oder übergeben zu können. Es gibt also einen Anweisenden, einen Angewiesenen und einen Anweisungsempfänger, dem die angewiesene Leistung zugute kommen soll. Der Banküberweisungsauftrag oder auch das Lastschriftverfahren haben mit den Anweisungen im Rechtssinne nichts zu tun. Anweisungen im Rechtssinne sind dagegen der gezogene Wechsel, die sogenannte kaufmännische Anweisung, der Scheck, der Kreditbrief oder das im Auslandsgeschäft vielfach verwendete Akkreditiv. Solange der Anweisungsempfänger das noch nicht erhalten hat, was er vom Anweisenden empfangen soll, kann dieser gegenüber dem Angewiesen die Anweisung noch widerrufen. Ist die Sache schon ausgehändigt, ist ein Widerruf auch nicht mehr möglich.

Schuldner S. schuldet seinem Gläubiger G. 1000,-DM. Gläubiger G. schuldet seinerseits dem Dritten D. 1000,-DM. G. kann die Sache nun dadurch vereinfachen, daß er S. «anweist», die 1000,-DM nicht an ihn, sondern direkt an D. zu zahlen, womit beide Schulden gleichzeitig getilgt sind. Gibt G. dem D. ein Schriftstück, in dem er S. anweist, direkt an D. zu zahlen, so gilt D. als berechtigt, bei S. zu kassieren. Hat S. die Anweisung sogar «angenommen», das heißt sich schriftlich verpflichtet, an D. zu zahlen, so muß er dies auch tun (§§783-792 BGB). Die häufigsten Fälle der Anweisung sind der Scheck (die Bank schuldet einem das Geld, das man auf seinem Konto hat, man weist sie nun per Scheck an, an einen Dritten zu zahlen) und der Wechsel (der Bezogene schuldet dem Aussteller Geld, der Aussteller weist den Bezogenen, der den Wechsel auch annimmt, an, an jeden Dritten zu zahlen, der den Wechsel bei Fälligkeit zur Zahlung vorlegt), für die jedoch jeweils Sonderregelungen nach dem Scheck- beziehungsweise dem Wechselgesetz bestehen.

Anweisung (§§ 783 ff. BGB) ist die schriftliche Aufforderung des Anweisenden an den Angewiesenen, Geld, Wertpapiere oder Sachen an einen Dritten (Anweisungsempfänger) zu leisten. Eine Sonderform ist die kaufmännische A. nach § 363 HGB. Zu unterscheiden ist die hier behandelte echte A. von den „Anweisungsfällen“ im Bereicherungsrecht.

Aushändigung einer Urkunde (Rektapapier) mit dem Inhalt, dass Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten sind, §§ 783 ff. BGB.
A. sempfänger (Assignatar) gilt als ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) im eigenen Namen zu erheben; Angewiesener ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden (Assignant) an den
A. sempfänger zu leisten. Nimmt der Angewiesene die
A. an, ist er dem A.sempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet. Annahme erfolgt durch schriftlichen Vermerk auf der A. Angewiesener ist nur gegen Aushändigung der A. zur Leistung verpflichtet. A. ist übertragbar, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist. Übertragungserklärung bedarf der Schriftform (Wechsel, Akkreditiv). Wegen kaufmännischer A. vgl. §§ 363-365 HGB, Scheck, Valutaverhältnis.

(§ 783 BGB) ist die schriftliche Aufforderung eines Teiles (Anweisender, Aussteller beim Wechsel) an einen anderen Teil (Angewiesener, Bezogener beim Wechsel), Geld, Wertpapiere oder andere Sachen an einen Dritten (Anweisungsempfänger, Nehmer oder Remittent beim Wechsel) zu leisten. Händigt der Anweisende dem Dritten die A. aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben, und ist der Angewiesene ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten. Nimmt der Angewiesene die A. an, so ist er auf Grund dieser Annahme dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet (§ 784 I BGB). Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der A. zur Leistung verpflichtet (§ 785 BGB). Die A. ist ein Rektapapier. Sie ist (eine rechtstatsächlich wenig bedeutsame) Grundform wichtiger Wertpapiere (z.B. Scheck, gezogener Wechsel). Die kaufmännische A. ist eine Sonderform der A. (§ 363 HGB, kann Orderpapier sein). In einem weiteren Sinn ist A. auch die Weisung. Lit.: Hugger, H., Strafrechtliche Anweisungen der Europäischen Gemeinschaft, 2000; Solomon, D., Der Be* reicherungsausgleich in Anweisungsfällen, 2004

i. w. S. jede Ermächtigung für einen anderen (= Angewiesenen), für Rechnung des Anweisenden an einen Dritten (= Anweisungsempfänger) zu leisten, i. e. S. — als Sonderform der Anweisung i. w 5. — die schriftliche Anweisung auf Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen, die dem
Anweisungsempfänger ausgehändigt wird (§ 783 BGB, sog. bürgerlich-rechtliche Anweisung).
Weitere spezialgesetzliche Sonderformen der Anweisung sind u. a. der Scheck (Art.1 ScheckG), der gezogene Wechsel (sog. Tratte, Art.1 Wechse1G) und die (an einen Kaufmann gerichtete, als Orderpapier ausgestaltbare, gekorene Orderpapiere) kaufmännische Anweisung (1363 Abs.1 S.1 HGB). Die praktische Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Anweisung ist gering, ihre Vorschriften (§§783-792 BGB) finden aber auch auf die Anweisung i.w.S. entsprechend Anwendung und können — als gesetzlich geregelte Grundform — für spezialgesetzlich geregelte Anweisungen ggf. lückenfüllend herangezogen werden. Ein etwa nach den besonderen scheckrechtlichen Vorschriften formnichtiger Scheck kann überdies u.U. in eine wirksame Anweisung i.w.S. umgedeutet werden.
Die Anweisung als solche ist eine abstrakte einseitige Willenserklärung, die selbst keine Verbindlichkeiten begründet, sondern Mittel zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus zugrunde liegenden kausalen Rechtsverhältnissen ist. Sie ermächtigt den Angewiesenen, eine Leistung für Rechnung des Anweisenden (d. h. zur Erfüllung oder Begründung einer kausalen Forderung gegen den Anweisenden, vgl. § 787 Abs. 1 BGB) an den Anweisungsempfänger zu erbringen
(vgl. § 783 2. Hs. BGB), verpflichtet ihn hierzu aber
nicht (er kann also stattdessen weiter an den Anweisenden leisten, vgl. § 787 Abs. 2 BGB). Händigt der Anweisende die schriftliche Anweisungsurkunde dem Anweisungsempfänger aus (ob hierdurch ein Vertrag begründet wird, wie vor allem früher angenommen wurde, ist str.), wird dieser zugleich ermächtigt, die Leistung (die als Forderung aus einem Kausalverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem dem Anweisenden zusteht) in eigenem Namen vom Angewiesenen zu verlangen (vgl. § 783 1. Hs. BGB), ohne aber wiederum hierzu verpflichtet zu sein (er kann sich also weiterhin wegen einer kausalen Forderung gegen den Anweisenden direkt an diesen halten). Gegenstück zur Anweisung ist die Annahme der Anweisung durch den Angewiesenen (durch schriftlichen Vermerk auf der Anweisung, § 784 Abs. 2 S. 1 BGB, Art. 25, 26 WechselG), die eine Leistungspflicht des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger begründet (1784 Abs. 1 BGB, Art. 28 WechselG; beim Scheck ist wegen dessen fehlender Kreditfunktion die Annahme unzulässig und unwirksam, Art.4 ScheckG). Nach heute h. M. wird durch die Annahme ein (abstrakter) Vertrag begründet (der dem abstrakten Schuldversprechen i. S. d. § 780 BGB vergleichbar ist). Erst mit der Annahme (anders Art.9 WechselG, Art. 32 ScheckG) wird die Anweisung unwiderruflich (1790 S.1 BGB). Von den abstrakten Rechtsgeschäften Anweisung und Annahme zu unterscheiden sind die diesen zugrunde liegenden kausalen Rechtsverhältnisse. Das kausale Rechtsverhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem wird als Deckungsverhältnis bezeichnet. Es gibt dem Angewiesenen regelmäßig einen Erstattungsanspruch (z. B als Aufwendungsersatzanspruch) gegen den Anweisenden auf Erstattung des
an den Anweisungsempfänger Geleisteten, mit dem ggf. auch eine bereits bestehende Verbindlichkeit des Angewiesenen gegenüber dem Anweisenden getilgt werden kann (vgl. § 787 Abs. 1 BGB). Aus dem Deckungsverhältnis kann sich u. U. auch eine Verpflichtung des Angewiesenen zur Leistung oder zur Annahme der Anweisung ergeben. Das kausale Rechtsverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Es besteht regelmäßig in einer Verbindlichkeit des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger, die mit der Leistung des Angewiesenen getilgt werden soll (vgl. § 788 BGB). Zwischen Angewiesenem und Anweisungsempfänger besteht in aller Regel überhaupt kein (kausales) Rechtsverhältnis.
Bei der Banküberweisung etwa, die eine Anweisung i. w S. ist, wird die Bank (= Angewiesener) ermächtigt, eine Zahlung für Rechnung des Überweisenden (= Anweisender) an den Zahlungsempfänger (= Anweisungsempfänger) zu erbringen. Zugrunde liegendes Deckungsverhältnis ist der Überweisungsvertrag zwischen Überweisendem und Bank, das der Bank einen (aufgrund der Kontokorrentabrede als Sollposten zu Lasten des Kontos zu verbuchenden) Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des aufgewendeten Geldbetrages gibt (§§675 Abs. 1, 670, 669 BGB). Valutaverhältnis ist die Verbindlichkeit, die der Überweisende mit der Überweisung gegenüber dem Überweisungsempfänger tilgen will.

ist ein Rektapapier, in dem der Anweisende einen anderen (den Angewiesenen) anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten (den Anweisungsempfänger) zu leisten (§ 783 BGB; anders Überweisungsvertrag). Durch die A. wird der Anweisungsempfänger ermächtigt, diese Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben. Der Angewiesene wird ermächtigt, an den Anweisungsempfänger zu leisten, und zwar auf Rechnung des Anweisenden. Der Angewiesene ist dem Anweisungsempfänger gegenüber aber nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn er die Anweisung durch einen schriftlichen Vermerk angenommen hat (§ 784 BGB). Der Angewiesene braucht nur gegen Aushändigung der A. zu leisten (§ 785 BGB); deshalb ist die A. Wertpapier. Die bürgerlich-rechtliche A. (§§ 783-792 BGB) hat nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung, im Gegensatz zu ihren Sonderformen Scheck und gezogener Wechsel (Tratte). Die kaufmännische A. (§§ 363-365 HGB) kann im Gegensatz zur bürgerlich-rechtlichen A. an Order gestellt werden und ist dann Orderpapier.




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