Arbeiter

Derjenige Teil der Arbeitnehmer, von dem überwiegend körperliche Leistungen zu erbringen sind, wobei die Anforderungen im Zuge der zunehmenden Automatisierung der Arbeitsabläufe aber immer geringer werden. Die Arbeiter erhalten meist ein wöchentliches Entgelt, das als Lohn bezeichnet wird. In der Sozialversicherung gehören sie in der Rentenversicherung den Landesversicherungsanstalten (LVA) und in der Krankenversicherung den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) an. Ihre Gewerkschaften sind im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) zusammengeschlossen. Für sie gelten die arbeitsrechtlichen Regelungen der §§ 105-125 GewO.

ein Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Der A. leistet überwiegend körperliche Arbeit.

sind alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte sind. Sie verrichten im Unterschied zu diesen vorwiegend körperliche Arbeit. Die Abgrenzung zwischen A. und Angestellten verliert mehr und mehr ihren sachlichen Grund, da sich die Tätigkeitsformen weitgehend angenähert haben: Die körperliche Arbeit ist einerseits leichter, andererseits anspruchsvoller geworden; umgekehrt geht der Büroarbeit der Angestellten infolge ihrer Mechanisierung das Merkmal geistiger Tätigkeit zunehmend verloren. Auch im geltenden Recht zeichnet sich eine Angleichung beider Gruppen ab: so zuerst durch das Lohnfortzahlungsgesetz von 1969 mit Annäherung der Arbeiter an § 616II BGB, § 63 HGB (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von 6 Wochen); sodann durch das 1. Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz, gleichfalls von 1969 (Fortfall besonderer Gründe zur fristlosen Entlassung, nunmehr allgemein § 626 BGB massgebend; Erhöhung der Kündigungsfristen für Arbeiter entsprechend der Dauer der Betriebszugehörigkeit in § 622 II BGB). Trotzdem ist der Unterschied zwischen A. u. Angestellten nicht völlig gegenstandslos geworden. Während die Angestellten i. d. R. monatsbezogen vergütet werden, wird der Lohn der A. stundenbezogen oder nach dem Leistungsgrad (Akkord) gewährt. Der
A. unterliegt weiterhin kürzeren Kündigungsfristen. Auch in der Lohnfortzahlung bestehen noch, wenn auch geringfügige Abweichungen gegenüber der Rechtsstellung der Angestellten. Die Tarifvertragsparteien halten ihrerseits in den Tarifverträgen zumeist an der Unterscheidung zwischen A. u. Angestellten fest.

Im Sozialrecht:

Arbeitnehmer

Im Arbeitsrecht:

sind AN, deren Tätigkeit überwiegend körperl. Natur ist. Gewerbl. A. sind solche, die in einem Gewerbebetrieb zur Leistung von Handarb. eingestellt sind. Sie heissen nach der GewO Gesellen u. Gehilfen. Wenngleich sich durch die fortschreitende Technisierung von der Arbeit her die Unterschiede zum Angestellten verwischen u. viele AN aus soziolog. Gründen trotz ihrer überwiegend nervlich-geistigen Beanspruchung (Programmierer, Walzwerkführer sind A.; Locherinnen trotz manueller Tätigkeit Angestellte) als A. gelten, ist die Unterscheidung u. a. für die Sozialversicherung von Bedeutung. Dagegen nimmt die Bedeutung im Arbeitsrecht stark ab, da unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte weitgehend gegen den Gleichheitssatz verstossen und auch die Unterschiede in der Krankenvergütung verfassungswidrig sind. Lit.: Blanke, ArbuR 91, 1; Molitor RdA 89, 240.

ist der Arbeitnehmer, der nicht Angestellter ist. Der A. ist ein Dienstverpflichteter im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Der A. kann insbesondere gewerblicher A. sein (z.B. Bauarbeiter, Fabrikarbeiter) oder A. des öffentlichen Diensts, Bergmann, Seemann, landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher A. oder Hausgehilfe. Lit.: Söllner, AJWaltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006

, Arbeitsrecht: Arbeiter ist, wer hauptsächlich körperliche Arbeit erbringt. Damit erfolgt eine Abgrenzung zu Angestellten. Diese Unterscheidung ist maßgeblich für sozialversicherungsrechtliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen sowie häufig im Zusammenhang mit Kündigungsfristen in Tarifverträgen.

ist jeder Arbeitnehmer, der nicht unter den Begriff des Angestellten fällt. Ein Indiz ist der Bezug von Wochen- oder Stundenlohn. Man unterscheidet die gewerblichen Arbeiter (alle Fabrikarbeiter, Bauarbeiter, Gesellen und Gehilfen von Handwerkern, Arbeiter bei Kaufleuten und sonstigen Gewerbetreibenden; es gilt primär die GewO), die Bergleute (es gilt das BGB, teilweise ergänzend die GewO), die Schiffs(See)leute und sonstige im Schiffsbetrieb an Bord tätigen A. (für die das SeemannsG gilt), die A. des öffentlichen Dienstes, die land- und forstwirtschaftlichen A., die Hausgehilfen und sonstigen A. freiberuflicher oder privater Personen (für die im Wesentlichen das BGB gilt). S. a. Facharbeiter. Die Unterscheidung zwischen A. und Angestellten ist heute weitgehend bedeutungslos. In der Rentenversicherung (s. a. Arbeiterrentenversicherung) und bei den Kündigungsfristen (§ 622 BGB) gibt es keine Unterschiede.




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