Arbeitsgesetzbuch

Im Arbeitsrecht :

. Seit dem 1. Weltkrieg hat es immer wieder Versuche gegeben, das Arbeitsrecht zu kodifizieren. Einen Verfassungsauftrag hat es bereits in der WRV gegeben (Ramm ZfA 90, 407). In den alten Bundesländern ist 1977 ein Entwurf der -+ Arbeitsgesetzbuchkommission veröffentlicht worden sowie ein Gegenentwurf der Gewerkschaften. Beide sind nicht verabschiedet worden und wurden nicht mehr weiter betrieben. In der ehemaligen DDR hat es zunächst ein Gesetzbuch der Arbeit und später ein AGB gegeben, das nach Abschluss des Staatsvertrages wesentlich geändert und nach der Wiedervereinigung bis auf wenige Vorschriften inzwischen ausser Kraft getreten ist. Nach Art. 30 EV ist es Aufgabe des Gesamtdeutschen Gesetzgebers, das Arbeitsvertragsrecht und das öffentliche Arbeitszeitrecht sowie den Arbeitsschutz zu kodifizieren. Zur Erfüllung des Verfassungsauftrages hat es einen sog. Professorenentwurf gegeben. Lit.: Henssler, JZ 92, 833; Heuse, BB 92, 1145; Hromadka, NJW 92, 1985; ders., AuA 92, 257; Pawelzig, AuA 92, 258; Steinmeyer/Jürging NZA 92, 777. Auf dem Deutschen Juristentag 1992 ist der Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzbuches behandelt worden; Berscheid, DRiZ 92, 361; Buschmann, PersR 92, 487; Mückenberger, ZRP 92, 457; Ramrath, AuA 93, 22; Richardi, NZA 92, 769; Scholz RdA 93, 249; Stevens-Bartol, ArbuR 92, 262; Weisskirchen/ Worzolla, Arbeitgeber 92, 755; Weber, BB 92, 1345; Zachert ArbuR 93, 193. In den neuen Bundesländern ist ein Entwurf erarbeitet worden, der in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll.




Vorheriger Fachbegriff: Arbeitsgerichtsverfahren | Nächster Fachbegriff: Arbeitsgruppen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen