Arbeitsmarktberatung

Im Sozialrecht :

Arbeitsmarktberatung ist die Beratung der Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen durch die Agentur für Arbeit (§§29, 34 SGB III). Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe, der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen, zur Gestaltung von Arbeitsplätzen, zu den Arbeitsbedingungen und der Arbeitszeit, zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung, zur Eingliederung förderungsbedürftiger Auszubildender und Arbeitnehmer und zu den Leistungen der Arbeitsförderung (§34 Abs. 1 SGB III). Die Agentur für Arbeit soll die Beratung zur Gewinnung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für die Vermittlung nutzen (§34 Abs.2 SGB III). Mit den Arbeitgebern soll sie von sich aus Verbindung aufnehmen und unterhalten (§34 Abs. 2 SGB III). Bei der Arbeitsmarktberatung soll sie ihre Kenntnisse über den europäischen Wirtschaftsraum und ihre Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit ausländischen Arbeitsverwaltungen nutzen (§29 Abs. 3 SGB III).

Arbeitsplatzhilfen sind z.B. die Beratung und Vermittlung einschliesslich der Übernahme von Bewerbungs- und Vorstellungskosten, Trainingsmassnahmen i.S.v. §§48-52 SGB III, Mobilitätshilfen i.S.v. §§53-55 SGB III, Kraftfahrzeughilfe und Arbeitsassistenz, ferner die Zuschüsse an Arbeitgeber (Einarbeitungszuschüsse), die behinderte Menschen weiterbeschäftigen oder einstellen. Sie sind eine der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) der gesetzlichen Unfallversicherung (§35 Abs. 1 SGB VII), der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 1 SGB VI), der Arbeitsförderung (§§97 Abs. 1, 100 Nr. 3 SGB III), der sozialen Entschädigung (§§25 Abs. 4 § 26 Abs. 1 BVG) und der Sozialhilfe (§ 54 Abs. 1 SGB XII). Mit den Arbeitsplatzhilfen wird die Erhaltung bzw. Erlangung eines Arbeitsplatzes für einen behinderten Menschen angestrebt. Vorrang hat dabei die Erhaltung des Arbeitsplatzes.

Berufsberatung.




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