Aufstachelung zum Hass

ist als ein Fall der Volksverhetzung nach § 130 I Nr. 1 StGB strafbar, wenn sie sich gegen Teile der Bevölkerung (z. B. Wirtschafts- oder konfessionelle Gruppen) richtet und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Auch ohne diese Eignung ist A. z. H. gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe durch Schriften, oder andere Darstellungen gemäß § 130 II StGB als Volksverhetzung bei dem Täter unter Strafe gestellt, der solches Material herstellt, einführt, vorrätig hält, ausstellt, anpreist, verbreitet usw.




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