Auskunftspflicht gegenüber der Finanzbehörde

Der Stpfl. bzw. sein gesetzlicher Vertreter (Beteiligte) sind zur Auskunft verpflichtet. Andere Personen sollen erst zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht, Auskunftsverweigerungsrecht. Das auf Verlangen schriftlich zu erteilende Auskunftsersuchen hat anzugeben, worüber Auskunft erteilt werden soll und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Der Auskunftspflichtige kann die Auskünfte schriftlich, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann eine schriftliche Auskunft verlangen, wenn dies sachdienlich ist. Auch kann eine mündliche Auskunft an Amtsstelle angeordnet werden Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist eine Niederschrift anzufertigen (§ 93 AO). Die Finanzbehörde kann nur von den Beteiligten eine Versicherung an Eides Statt fordern (§ 95 AO), von anderen auskunftspflichtigen Personen ist nur eine eidliche Vernehmung vor dem Finanzgericht oder Amtsgericht zulässig (§ 94 AO), Amtshilfe.




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