Auslandsschulden

Die BRep. hat sich im Rahmen eines Abkommens vom 27. 2. 1953 zur gleichmäßigen Tilgung der deutschen Auslandsschulden (Vorkriegsschulden) verpflichtet (vgl. ZustimmungsG vom 24. 8. 1953, BGBl. 1953 II 331, m. Ergänz.). Die Ansprüche aus der Deutschland geleisteten Nachkriegswirtschaftshilfe sind in Abkommen mit den USA, Großbritannien und Frankreich vom 24. 8. 1953 (BGBl. II 491 ff., 590) behandelt. S. ferner Londoner Schuldenabkommen.




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