Londoner Schuldenabkommen

es regelte die Schlussabwicklung der deutschen Vorkriegsschulden.

ist das am 27. 2. 1953 vereinbarte, mit Gesetz vom 24. 8. 1953 von der Bundesrepublik Deutschland angenommene und am 16. 9. 1953 in Kraft getretene Abkommen über die vor dem 8. 5. 1945 entstandenen, festgestellten oder fälligen deutschen Auslandsschulden gegenüber ursprünglich 18 anderen Staaten in Höhe von 14 450 Mill. EUR. Lit.: Abs, H., Entscheidungen, 1991

Das am 27. 2. 1953 unterzeichnete, am 16. 9. 1953 in Kraft getretene Abk. (BGBl. 1953 II 333 ff., 556) bezweckte die Wiederaufnahme des während des 2. Weltkrieges von Deutschland eingestellten Schuldendienstes und damit verbunden die Normalisierung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der BRep. und den Gläubigerstaaten. Das Abk. behandelt die öffentlichen und privaten Vorkriegsschulden, die vor dem 8. 5. 1945 entstanden oder festgestellt oder fällig waren. Dabei wurde grundsätzlich keine Kapitalherabsetzung gewährt, jedoch Zinssätze und Zinsrückstände gekürzt und die Fälligkeiten hinausgeschoben. In weiteren Abkommen und Verträgen der Londoner Schuldenkonferenz wurde u. a. auch die Verbindlichkeiten aus der Deutschland gewährten Nachkriegswirtschaftshilfe geregelt (s. Auslandsschulden). Nicht von den Abkommen erfasst sind die Wiedergutmachungszahlungen an Israel, ferner die Reparationsansprüche gegen das Deutsche Reich aus dem 1. Weltkrieg sowie die während des 2. Weltkrieges entstandenen Besatzungskosten. Für Streitfälle aus dem Abkommen ist eine Schiedsgerichtsbarkeit vereinbart (Art. 28 ff.). Sitz des Schiedsgerichtshofs ist Koblenz (vgl. hierzu Verwaltungsabkommen vom 1. 12. 1954, BAnz. 1955 Nr. 185 m. spät. Änd.).




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