Auslandszulassung von Kraftfahrzeugen

im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge sind in der BRD zum vorübergehenden Verkehr (Uahr seit Grenzübertritt) auf Öffentl. Strassen zugelassen (Art. 4 des Internat. Abk. von 1926 und Art. 1,5 der Internat. VO vom 12. 11. 34 mit spät. Änd.). Die ausl. Kfze müssen mit den Kennzeichen ihres Heimatlandes und dem internat. Kennzeichen versehen sein. Der Kfz-Zulassungsschein muss mitgeführt und mit einer Übersetzung versehen sein (Übersetzung entbehrlich bei den Staaten, die auch auf eine Übersetzung des Führerscheins verzichtet haben), Auslandsführerschein. Ausl. Kfze müssen haftpflichtversichert sein.

Nach Art. 3, 35 ff. des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. 11. 1968 (BGBl. 1977 II 809) und Art. 4 des Internat. Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. 4. 1926 (RGBl. 1930 II 1233) sind Kfz. auf Grund eines internationalen Zulassungsbescheinigung, die für die Dauer eines Jahres von der Zulassungsbehörde ausgestellt wird, in allen Vertragsstaaten zum Verkehr auf öffentl. Straßen ohne weitere Prüfung zugelassen. Die Kfz. müssen mit dem nationalen Kennzeichen versehen sein. Auch eine ausländ. Zulassungsbescheinigung gilt zum vorübergehenden Verkehr in jedem der anderen Vertragsstaaten, und zwar ein Jahr seit Grenzübertritt (für die BRep. D vgl. § 20 FZV).




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