Aussetzung Hilfloser

Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit od. Krankheit hilflose Person (kann auch ein stark Betrunkener od. Rauschgiftsüchtiger sein) aussetzt (= Verbringen in eine den Hilflosen gefährdende neue Lage), od. wer eine solche Person in hilfloser Lage vorsätzlich verlässt, obwohl er zur Obhut verpflichtet ist od. für sie zu sorgen hat, wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren, Eltern von 6 Wochen bis zu 5 Jahren bestraft; ist eine schwere Körperverletzung die Folge, so Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren, bei Tod des Hilflosen: Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren (§ 221 StGB).

Wer vorsätzlich einen Menschen in hilflose Lage versetzt oder in hilfloser Lage im Stich lässt, obwohl er zur Obhut oder Versorgung (Unterbringung usw.) verpflichtet ist, und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird nach § 221 StGB mit Freiheitsstrafe von 3 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft. Die Strafe ist mindestens 1-10 Jahre, wenn der Täter die Tat gegen sein Kind oder eine ihm zur Erziehung oder Betreuung anvertraute Person begeht oder eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. Hat der Täter den Tod des Opfers - mindestens fahrlässig, § 18 StGB - verursacht, ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren zu verhängen. S. a. Menschenraub.

Aussetzung Hilfloser.




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