Autobahnmaut

1. Nach dem A.-Gesetz für schwere Nutz-Fz. (ABMG) i. d. F. v. 2. 12. 2004 (BGBl. 3122) wird für die Benutzung der Bundesautobahnen und der in der MautstreckenausdehnungsVO v. 8. 12. 2006 (BGBl. I 2858) bezeichneten Streckenabschnitte bestimmter Bundesstraßen (Autostraßen) durch in- und ausländische Kfz. zur Güterbeförderung ab 12 t zulässigem Gesamtgewicht die A. erhoben. Sie richtet sich nach der zurückgelegten Strecke sowie der Achsenanzahl und der Emissionsklasse des Fz. Die Höhe der A. je km ist in der MauthöheVO v. 24. 6. 2003 (BGBl. I 1001) bestimmt. Die Erhebung ist in der LKW-Maut-VO v. 24. 6. 2003 (BGBl. I 1003) geregelt. Ein Verstoß gegen das ABMG kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 20 000 EUR geahndet werden. Das Mautaufkommen steht dem Bund zu. Das nach den Ausgaben für das Mautsystem verbleibende Aufkommen wird zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, überwiegend für den Bundesfernstraßenbau, verwendet (§ 11 ABMG). S. a. Bundesfernstraßenfinanzierung.

2. Nach dem G über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private v. 6. 1. 2006 (BGBl. I 49) können Private Aufgaben des Neu- und Ausbaus von Bundesfernstraßen auf der Grundlage einer Mautgebührenfinanzierung wahrnehmen.




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