Baulanderschliessung

obliegt nach dem Bundesbaugesetz den Gemeinden; die Planung der B. wird in den Bauleitplänen (Flächennutzungs- und Bebauungsplan) vorgenommen; die Kosten für die Erschliessungsanlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkflächen und Grünanlagen) kann die Gemeinde bis zu 90 % abwälzen (grundsätzlich auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke); -Erschliessungsbeitrag.

Erschließung.




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