Befehlsnotstand

liegt vor, wenn Untergebener die Widerrechtlichkeit des Befehls erkennt (kennt er sie nicht, sind die allgemeinen Regeln des Irrtums anzuwenden) und sich zur Ausführung des Befehls aufgrund einer Notstandslage (Notstand, § 54 StGB) entschliesst. B. ist grundsätzlich nur Schuldausschliessungsgrund (vgl. § 5 WehrstrafG) und beseitigt die Schuld des Befehlsempfängers nur: a) wenn Nichtausführung des Befehls mit persönlicher Gefahr für Leib und Leben des Untergebenen verbunden ist, oder b) dem Befehlsempfänger bei Weigerung ein erheblicher Nachteil entstehen würde, der in keinem Verhältnis zur Verletzung des Rechtsgutes steht. Diese Grundsätze sind auch anwendbar auf NS-Verbrechen, Kriegsverbrechen und politische Delikte. - In allen Fällen, in denen die Schuld des Untergebenen durch Befehlsnotstand ausgeschlossen ist, bleibt die Möglichkeit der mittelbaren Täterschaft des Vorgesetzten bestehen.

Unterfall des entschuldigenden Notstandes gern. § 35 StGB, bei dem sich die Notstandslage aus der Erteilung einer Weisung oder eines Befehls durch einen Vorgesetzten ergibt (dienstliche Weisung).




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