Behandlungspflege

Im Sozialrecht :

In der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte haben Anspruch auf Behandlungspflege, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 SGB V). Die Behandlungspflege erfolgt im Haushalt, in der Familie des Krankenversicherten oder sonst an einem geeigneten Ort, insbesondere in betreuten Wohnformen, Schulen und Kindergärten. In Werkstätten für behinderte Menschen wird an Versicherte mit besonders hohem Pflegebedarf Behandlungspflege erbracht, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist (§ 37

Abs. 2 S. 1 SGB V). Bei einfacher Behandlungspflege - das BSG zählt hierzu Pflegemassnahmen, die keine professionelle Pflegekraft erfordern, z.B. Salbeneinreibung, Insulininjektion, Blutzuckerkontrolle und Blutdruckkontrolle - entfällt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen, wenn die Pflege durch Angehörige durchgeführt wird. Erfolgt die Pflege durch die Angehörigen aus nachvollziehbaren Gründen nicht, bleiben die Krankenkassen leistungspflichtig (BSG 30.3.2000 - B 3 KR 23/99 R; 11/99 R). Die Behandlungspflege beinhaltet nicht die Grundpflege (BSG 28.1.1999 - Az. B 3 KR 4/98 R). Diese ist durch die Pflegekassen zu erbringen (Pflegeversicherung). Zur Behandlungspflege müssen Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht von der Zuzahlung befreit sind, eine Zuzahlung von 10% für max.28 Tage leisten. Ferner sind für jede Verordnung 10 € zu zahlen. S. auch häusliche Krankenpflege. In der sozialen Pflegeversicherung werden die Zeiten der Behandlungspflege bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und der Pflegestufen nicht berücksichtigt. Die Kosten der Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege tragen die sozialen Pflegekassen bzw. die privaten Pflegeversicherungsunternehmen haben bei Pflegebedürftigen in teilstationärer, in Kurzzeitpflege und in vollstationärer Pflege innerhalb der für diese Leistungen geltenden Grenzen zu tragen (vgl. § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2,3 und 5 SGB XI).

Abgrenzung im Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber der Pflegeversicherung. Die Behandlungspflege i. S. d. SGB V wird von der Krankenversicherung nur dann übernommen, wenn Angehörige aus nachvollziehbaren Gründen diese Pflegeleistung nicht erbringen. Es handelt sich um einfache Pflegemaßnahmen wie z. B. das Beibringen von Salben, Verabreichen von Insulinspritzen, Kontrolle des Blutzuckerwertes und des Blutdrucks. Die sog. Grundpflege, insb. Körperpflege, Nahrungsaufnahme usw. ist hingegen von der gesetzlichen Pflegeversicherung zu tragen.




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