Pflegekraft

Im Sozialrecht :

In der sozialen Pflegeversicherung versteht man unter einer Pflegekraft eine Person, die professionell pflegebedürftige Menschen pflegt (§ 77 SGB XI). Pflegepersonen führen die Pflege demgegenüber nicht erwerbsmässig aus (§ 19 SGB XI). In der sozialen Pflegeversicherung sind Pflegeleistungen durch Pflegekräfte nur abrechenbar, wenn diese einen Vertrag mit der Pflegekasse haben. Einen solchen Vertrag können die Pflegekassen dann abschliessen, wenn die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht mit Pflegediensten sichergestellt werden kann (§ 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, darf die Pflegekasse keinen Versorgungsvertrag schliessen (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 SGB XI). Nicht als Pflegekraft zugelassen sind Personen, die vom Pflegebedürftigen beschäftigt werden (§ 77 Abs. 1 S. 3 SGB XI; sog. Arbeitgebermodell). In der sozialen Entschädigung erhalten Beschädigte, die infolge ihrer Schädigung der Pflege durch Dritte bedürfen und die eine Pflegekraft mittels Arbeitsvertrag beschäftigen, die konkreten Kosten des Pflegevertrages ersetzt (§35 Abs. 2 BVG). Die Kosten sind auch beim Ehegatten zu übernehmen, wenn dieser die Pflege auf Grund eines Arbeitsvertrages ausübt. Ist in der Sozialhilfe bei häuslicher Pflege neben oder anstatt der Pflegeperson die Heranziehung einer besonderen Pflegekraft erforderlich, sind die angemessenen Kosten hierfür zu übernehmen (§65 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Eine besondere Pflegekraft ist z.B. erforderlich, wenn die Pflege für mehrere Stunden ansonsten nicht sichergestellt wäre. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist der Träger der Sozialhilfe nicht an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden.

Besondere Pflegekraft i.d.S. ist insbesondere eine beschäftigte professionelle Pflegekraft. Die Kosten einer besonderen Pflegekraft werden nicht gewährt, soweit der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält (§66 Abs. 4 SGB XII).




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