Pflegekosten

Mit Wirkung zum 1. 1. 2006 können Pflegebedürftige, die sich zu Hause ambulant von einem zugelassenen Pflegedienst betreuen lassen, 20 v. H. der Aufwendungen, max. 1200 EUR pro Jahr von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen (§ 35 a EStG Abs. 2 Satz 1 EStG). Voraussetzungen für die Anrechnung sind, dass:

-
ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im Sinn des § 14 SGB XI besteht oder

-
Leistungen aus der Pflegeversicherung bezogen werden;

-
dem Finanzamt eine Rechnung und der Nachweis der Überweisung der Zahlungen vorgelegt werden kann.




Vorheriger Fachbegriff: Pflegekindschaft | Nächster Fachbegriff: Pflegekraft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen