Beitragsfreie Zeiten

Im Sozialrecht :

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, für die die Versicherten keine Beiträge zahlen. Zu den beitragsfreien Zeiten gehören:

Kindererziehungszeiten, Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten (§54 Abs. 1 SGB VI). Die beitragsfreien Zeiten gehören mit den Beitrags- und den Berücksichtigungszeiten zu den rentenrechtlichen Zeiten (§54 Abs. 1 SGB VI). Bis zum 31.12.1991 wurde der Begriff "beitragslose Zeiten" verwendet.

sind in der Rentenversicherung Zeiten ohne Beitragsleistung, die dennoch zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rente oder zu einer Erhöhung der Rente führen können. Es handelt sich dabei um Anrechnungszeiten und Zurechnungszeiten sowie um Ersatzzeiten (§ 54 IV SGB VI).




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