Beitragserstattung

Im Sozialrecht :

Sind Beiträge zu Unrecht geleistet worden, so sind diese zu erstatten, soweit der Leistungsträger aufgrund der Beiträge bzw. für den Zeitraum, für den die Sozialversicherungsbeiträge zu Unrecht geleistet wurden, Sozialleistungen nicht gewährt hatte bzw. hätte (§26 SGB IV). Der Anspruch auf Beitragserstattung verjährt in 4 Jahren (§27 Abs. 1 SGB IV). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden (Verjährung). Der Erstattungsanspruch ist zu verzinsen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Versicherte nicht versicherungspflichtig sind und sich auch nicht freiwillig versichern können (§210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beiträge werden ferner erstattet, wenn Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet, aber die allgemeine Wartezeit nicht vollendet haben (§210 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI) bzw. wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt hat (§210 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Besonderheiten der Beitragserstattung regelt §211 SGB VI. In der Alterssicherung der Landwirte sind Beiträge zur Hälfte zu erstatten, wenn der Versicherte nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs sich innerhalb von 2 Jahren nicht weiterversichert (§117 Abs. 2 ALG). Anspruch auf

volle Erstattung besteht, wenn der Versicherte dies innerhalb von 2 Jahren geltend macht (§117 Abs. 1 ALG). Auf diese Frist muss die Landwirtschaftliche Alterskasse hinweisen (§44 Abs.2 ALG). Bei einem Verstoss gegen die Hinweispflicht kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bestehen (BSG 25.5.2000 - B 10 Lw 16/99 R).

Rückzahlung der vom Versicherten gezahlten Beiträge. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erstattung nur in Ausnahmefällen möglich, z. B. für Ausländer, die ohne Rentenanspruch in ihr Heimatland zurückkehren, oder Personen, die wegen fehlender versicherungsrechtlicher Zeiten keine Leistungen erlangen können, vgl. beispielsweise § 210 SGB VI. Die frühere Beitragserstattung an Frauen aus Anlass der Eheschließung (Heiratserstattung) wurde bereits 1968 wieder beseitigt (BGBl 1968 I, 1259) und betroffenen Versicherten in § 282 SGB VI zur Vermeidung von Versicherungslücken ein Recht zur Nachentrichtung eingeräumt. Grundsätzlich sind aber Sozialversicherungsbeiträge, die zu Unrecht geleistet worden sind, zu erstatten, § 26 SGB IV Der Anspruch
verjährt in vier Jahren gem. § 27 Abs. 1 SGB IV und ist bei rechtzeitiger Geltendmachung mit vier Prozent zu verzinsen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden.

wird in der sozialen Rentenversicherung gewährt: auf Antrag eines Versicherten, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Rentenversicherung entfällt, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht; wenn bei Vollendung des 65. Lebensjahres die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist; auf Antrag der Witwe (des Witwers, der Waise), wenn die Wartezeit für die Hinterbliebenenrente nicht erfüllt ist, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. In allen Fällen wird die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. 6. 1948 entrichteten Beiträge erstattet, in der Höherversicherung der ganze Beitrag. Beiträge in den neuen Ländern werden nur erstattet, wenn sie nach dem 30. 6. 1990 gezahlt worden sind. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind ebenfalls zu erstatten. Wurde eine Regelleistung gewährt, so können nur die nachher entrichteten Beiträge erstattet werden. Bei B. entfallen alle Ansprüche aus den erstatteten Beiträgen. § 26 SGB IV, §§ 210, 211 SGB VI.




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