Alterssicherung der Landwirte

Im Sozialrecht :

Die im Gesetz über eine Alterssicherung für Landwirte (ALG) geregelte Alterssicherung für Landwirte verfolgt nicht nur sozial-, sondern auch agrarpolitische Ziele. Dem versicherten Personenkreis der Alterssicherung für Landwirte gehören versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Personen an. Versicherungspflichtig sind landwirtschaftliche Unternehmer (§ 1 ALG) und mitarbeitende Familienangehörige. Von der Versicherungspflicht befreien lassen können sich Landwirte, die wegen ausreichender anderweitiger Alterssicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei wären (Versicherungsfreiheit) oder sich von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen könnten (Befreiung von der Versicherungspflicht) (§§2f. ALG). Freiwillig versichern können sich Personen, die mindestens 60 Kalendermonate nach dem ALG pflichtversichert waren und deren Versicherungspflicht endet bzw. die Witwen/Witwer dieser Personen sind (§§4, 5 ALG). In der Alterssicherung für Landwirte werden Rehabilitationsleistungen und Renten erbracht. Rehabilitationsleistungen sind die Leistungen der medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen - insbesondere die Stellung einer Betriebshilfe bzw. einer Haushaltshilfe (§§ 7ff. ALG). Renten der Alterssicherung für Landwirte sind die Altersrente, die vorzeitige Altersrente, die Renten wegen Erwerbsminderung sowie die Witwen-/Witwer- und Waisenrente an die Hinterbliebenen eines landwirtschaftlichen Unternehmers (§§11 ff. ALG). Sowohl die Altersrente als auch die vorzeitige Altersrente setzen neben dem Eintritt eines Versicherungsfalles und der Wartezeit voraus, dass das landwirtschaftliche Unternehmen übergeben wurde (sog. Hofübergabe). Die mitarbeitenden Familienangehörigen erhalten ebenfalls Altersrente bzw. vorzeitige Altersrente. Träger der Alterssicherung für Landwirte sind die landwirtschaftlichen Altersklassen. Diese sind bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eingerichtet (§49 ALG). Die Alterssicherung für Landwirte wird durch Beiträge und durch einen Zuschuss des Bundes finanziert (§§32ff. ALG).

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. 7. 1994 (BGBl. I 1890, 1891) m. Änd. regelt die gesetzliche Rentenversicherung der Landwirte und ihrer mitarbeitenden Familienangehörigen (§§ 1 ff. ALG).

Die Leistungen der A. d. L. umfassen medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§§ 7 ff. ALG), Altersrente vom 67. Lebensjahr an, vorzeitige Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes an Witwen, Witwer und Waisen (§§ 11 ff. ALG) sowie Betriebs- und Haushaltshilfe oder sonstige Leistungen zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft bei Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kuren sowie bei Tod des Landwirts (§§ 36 ff. ALG). Anstelle der Altersgrenze von 67 Jahren gilt für eine Übergangszeit noch eine (ansteigende) Grenze von 65 Jahren (§ 87 a ALG).

Zuständig für die Erfüllung der Aufgaben der A. d. L. ist die landwirtschaftliche Alterskasse, die bei jeder Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besteht (§§ 49 ff. ALG).

Die Finanzierung der Leistungen der A. d. L. erfolgt im Wesentlichen durch Beiträge sowie Zahlungen des Bundes, die den Unterschied zwischen den Einnahmen aus Beiträgen einerseits und den Ausgaben der A. d. L. andererseits ausgleichen (§§ 66 ff. ALG).




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