versicherte Person

Bei einer Versicherung muss der Versicherungsnehmer nicht zwingend selbst derjenige sein, der in den Genuss des Versicherungsschutzes kommt, bzw. nicht der einzige sein, der durch die Versicherung geschützt ist. Wird durch einen Versicherungsvertrag ein Dritter geschützt, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, so bezeichnet man ihn als versicherte Person, Versicherten oder Mitversicherten. Es handelt sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 VVG), als Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB). Dabei bleibt der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Versicherers und ist verpflichtet, die Prämie zu zahlen. Daher kann nur er über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügen und Ansprüche in eigenem Namen geltend machen. Die versicherte Person kann ihren Leistungsanspruch gegen den Versicherer nur geltend machen, wenn sie in Besitz des Versicherungsscheins ist oder über die ausdrückliche Zustimmung des Versicherungsnehmers verfügt.
In der Personenversicherung wird die begünstigte Person, zugunsten derer eine Bezugsberechtigung erteilt wird, Begünstigter genannt.
Eine besondere Stellung hat die versicherte Person als Mitversicherter in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 10 AKB und in der Rechtsschutzversicherung aus § 15 ARB dergestalt, dass sie als Ausnahme zur gesetzlichen Regelung der Versicherung für fremde Rechnung selbst berechtigt ist, ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.




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