Herstellungsanspruch

Im Sozialrecht :

Der gesetzlich nicht geregelte von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf Herstellung des bei rechtmässigem Handeln des Leistungsträgers bestehenden Zustandes gerichtet. Der Anspruch setzt ein rechts(pflicht)widri- ges Verhalten eines Sozialleistungsträgers voraus, durch das beim Bürger ein sozialrechtlicher Nachteil verursacht wird. Verschulden wird demgegenüber nicht vorausgesetzt. Amtshaftung

, Sozialrecht: Eigenständiges sozialrechtliches Rechtsinstitut mit Parallelen zum verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch. Es handelt sich quasi um eine sozialrechtliche Naturalrestitution. Der Anspruch ist gerichtet auf die Vornahme einer Amtshandlung, mit der ein Zustand hergestellt wird, der bei rechtmäßigem Verhalten des Sozialleistungsträgers bestehen würde.
Anknüpfungspunkthyy ist dabei die Annahme, der Sozialleistungsträger habe die ihm insb. aus der Versicherungspflicht erwachsenen Nebenpflichten nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Voraussetzung für den dogmatisch umstrittenen, in richterlicher Rechtsfortbildung insbesondere vom Bundessozialgericht in Jahrzehnten entwickelten Herstellungsanspruch ist die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem
Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen wie Ansprüchen bzw. Leistungen geführt hat. Die ausgebliebenen Vorteile sind an sich nach dem Sozialrecht vorgesehen und sollten dem betroffenen Bürger zugute kommen. Der Anspruch geht dann auf Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Sozialleistungsverwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Damit sollen Fehler im Verwaltungsablauf mit den der Verwaltung möglichen Mitteln ausgeglichen werden, insb. soweit es sich um fehlerhafte Aufklärung oder Beratung der betroffenen Person, §§ 14, 15 SGB1, handelt. Die besondere sozialrechtliche Ausgestaltung des Herstellungsanspruchs bezweckt auch, die Durchführung eines Schadensersatzprozesses wegen Amtshaftung vor den Zivilgerichten entbehrlich zu machen.
Für den Herstellungsanspruch genügt ein objektiver Pflichtverstoß, nicht vorausgesetzt wird ein Verschuldensvorwurf zu Lasten der Sozialleistungsverwaltung. Ausnahmsweise kann einem bestimmten Leistungsträger auch das Handeln eines anderen Leistungsträgers zugerechnet werden, wenn der an sich unzuständige Leistungsträger mit diesem in einer Funktionseinheit steht, was beispielsweise für kommunale Versicherungsämter im Verhältnis zu den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen werden kann. Auf der Rechtsfolgenseite ermöglicht der Herstellungsanspruch z. B. eine fiktive Anerkennung unterbliebener Antragstellungen, mit der nachträglich günstigere Bedingungen hergestellt werden, auch wenn durch Falschauskunft etwa schon eine Frist verstrichen war. Zeitliche Grenze des Herstellungsanspruchs ist nach in der Literatur und bei einzelnen Instanzgerichten umstrittener, allerdings vom BSG noch in 2007 wiederholt bestätigter Auffassung wie beim Zugunstenantrag die Vier-Jahres-Frist nach § 44 Abs. 4 SGB X. In der Sozialversicherung und den sonstigen Rechtsgebieten i. S. v. § 51 SGG ist der Herstellungsanspruch im Klageweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit geltend zu machen.

Nach dem Sozialgesetzbuch hat jeder Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Darüber hinaus sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Auskunft zu erteilen (§§ 14 f. SGB I; Auskunftspflicht in sozialen Angelegenheiten).

Werden diese Betreuungspflichten verletzt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Herstellungsanspruch in Betracht. Der Herstellungsanspruch ist grundsätzlich darauf gerichtet, jenen (hypothetischen) Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Belehrung bestehen würde. Die Behörde hat dem Betroffenen diejenige Rechtsposition einzuräumen, die er gehabt hätte, wenn von Anfang an ordnungsgemäß verfahren worden wäre.




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