Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes

Eröffnung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Betroffenen mit Wissen und Willen der Behörde, § 41 Abs. 1 VwVfG. Die Bekanntgabe ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes, da dieser erst mit der Bekanntgabe wirksam wird, § 43 Abs. 1 VwVfG. Die Bekanntgabe kann formlos (§ 41 VwVfG) oder förmlich (durch Zustellung nach dem VwZG bzw den jeweiligen Zustellungsgesetzen der Länder) erfolgen. Allen Arten der Bekanntgabe ist gemeinsam, dass der Adressat (grundsätzlich) die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben muss. Daneben wird nach einigen speziellen Gesetzen die Bekanntgabe u. U. fingiert (sog. Bekanntgabefiktion, z. B. § 74 Abs. 4 S. 3 VwVfG bei Planfeststellungsbeschlüssen; § 10 Abs. 8 S.5 BlmSchG im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren).
Die formlose Bekanntgabe kann grundsätzlich, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, mündlich, schriftlich oder in anderer Weise erfolgen. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist in dem Moment bekannt gegeben, wenn der Betroffene diesen vernimmt. Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt gem. § 41 Abs. 2 VwVfG mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen. Dabei handelt es sich um eine Fiktion, d. h., dass der schriftliche Verwaltungsakt, der mit einfachem Brief versandt wird, auch dann erst am dritten Tage als bekannt gegeben gilt, wenn er tatsächlich früher zugegangen ist. Nur wenn der Brief nicht oder später zugegangen ist, gilt die Fiktion nicht.
Im Zweifel hat die Behörde nachzuweisen, wann die Bekanntgabe erfolgt ist, §41 Abs. 2 S. 3, 2. Halbs. VwVfG.
Eine besondere Form der (formlosen) Bekanntgabe ist die öffentliche Bekanntgabe,§ 41 Abs. 3, 4 VwVfG. Es dürfen Allgemeinverfügungen (Verwaltungsakt) öffentlich bekanntgemacht werden, wenn eine Einzelbekanntgabe untunlich ist, und sonstige Verwaltungsakte, soweit die öffentliche Bekanntgabe durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Bei öffentlicher Bekanntgabe wird der verfügende Teil ortsüblich mit der Bestimmung bekannt gemacht, wo der gesamte Verwaltungsakt einschließlich Begründung einzusehen ist. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Die Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben gem. § 41 Abs. 5 VwVfG unberührt, d. h., dass die Behörde förmlich zustellen kann, wenn sie dies möchte. Ein Verwaltungsakt ist hingegen zwingend zuzustellen, wenn ein Gesetz dies bestimmt (z.B. der Widerspruchsbescheid gern. § 73 Abs. 3 VwGO).




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