Bekanntgabe der Verurteilung

Bei Beleidigung und falscher Verdächtigung kann das Gericht die B. d. V. anordnen (§ 200 StGB). Voraussetzung ist, dass die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften oder ihnen gleichstehende Darstellungen begangen worden ist und der Verletzte die B. beantragt. Gegen einen Jugendlichen kann die B. nicht angeordnet werden (§ 6 I 2 JGG). Art und Umfang der B. (z. B. Aushang) bestimmt das Gericht; sie ist, wenn die Tat durch Veröffentlichung in einer Zeitung usw. begangen worden ist, in diese aufzunehmen (§§ 103, 165, 200 StGB). Das weitere Verfahren richtet sich nach § 463 c StPO; die B. erfolgt nur auf besonderes Verlangen des Antragstellers und ist ggf. mittels Zwangsgeldes oder Zwangshaft durchzusetzen. Bei Aufnahmeverweigerung ist der verantwortliche Redakteur u. U. nach landespresserechtlicher Vorschrift wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgbar.




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