Zwangsgeld

Behörden oder Gerichte können diese Maßnahmen androhen und verhängen, um jemand zu einem bestimmten Verhalten (zum Beispiel zu einer Anmeldung zu einem Register, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zur Vornahme von Handlungen, die kein anderer vornehmen kann) zu zwingen.

Ist ein Zwangsmittel des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens, mit dem der Pflichtige angehalten werden kann, nicht vertretbare (durch andere Personen vornehmbare) Handlungen auszuführen.

(z. B. §§11 VwVG, 888 ZPO) ist die für den Fall der Nichterfüllung einer geschuldeten Pflicht von der Behörde oder dem Gericht festgesetzte Geldleistung. Das Z. ist ein Zwangsmittel des Vollstreckungsrechts. Es ist zulässig bei unvertretbaren Handlungen und Untunlichkeit oder Unmöglichkeit der Ersatzvornahme. Es beträgt im Verwaltungsrecht zwischen 2 und 1000Euro und im Zivil verfahrensrecht bis zu 25 000 Euro. Lit.: Remien, O., Rechtsverwirklichung durch Zwangsgeld, 1991; Rudolph, /., Das Zwangsgeld, 1992

, Steuerrecht: Steuerliche Nebenleistung, mit der wie im allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrecht eine unvertretbare Handlung, z. B. die Erfüllung von Buchführungspflichten oder Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, erzwungen werden soll.
Verwaltungsvollstreckung: Eines der drei Zwangsmittel im Verwaltungszwangsverfahren. Das Zwangsgeld ist keine Geldstrafe oder Geldbuße, sondern ein Beugemittel. Der Pflichtige soll durch einen drohenden Vermögensnachteil zur Erfüllung einer ihm auferlegten Verpflichtung veranlasst werden. Das Zwangsgeld kommt in erster Linie zur Durchsetzung unvertretbarer Handlungen in Betracht. Das sind Handlungen, die nur vom Pflichtigen persönlich vorgenommen werden können (z. B. persönliches Erscheinen, Erteilung von Auskünften, Herausgabe von Sachen, deren Aufenthaltsort nur der Pflichtige kennt). Bei vertretbaren Handlungen kann nach Bundesrecht (§ 11 BVwVG) ein Zwangsgeld nur verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, insbesondere dann, wenn der Pflichtige zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme außerstande ist. Danach ist das Zwangsgeld subsidiär gegenüber der Ersatzvornahme. Diese Differenzierung zwischen vertretbaren und unvertretbaren Handlungen haben nicht alle Bundesländer übernommen, sodass dort Zwangsgeld und Ersatzvornahme gleichrangig sind. Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde gem. § 16 BVwVG Ersatzzwangshaft anordnen.

Verwaltungszwang, Ordnungsmittel, polizeiliche Zwangsmittel.




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