Beratungsgeheimnis

Alle Richter (Berufs- u. Laienrichter) haben über den Hergang der Beratung u. Abstimmung zu schweigen, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses (§§ 43, 45 Richtergesetz). Verletzung des B. ist Dienstvergehen. Amtsgeheimnis.

Alle Richter - auch ehrenamtliche - haben über den gesamten Hergang bei der Beratung und Abstimmung zu schweigen, auch nachdem ihr Dienstverhältnis beendet ist (§§ 43, 45 III DRiG). Motiv für das B. ist die Unabhängigkeit des Richters. Unter besonderen Voraussetzungen gibt es gewisse Ausnahmen (übergesetzlicher Notstand; Feststellung des Abstimmungsverhältnisses für die Nachprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen oder von Gesetzwidrigkeiten bei der Beratung, wenn damit Rechtsfolgen verbunden sind). Verletzung des B. ist ein Dienstvergehen (Disziplinarrecht). Die Bekanntgabe des Minderheitsvotums des überstimmten Richters - dissenting opinion (vote) - ist nur beim Bundesverfassungsgericht zugelassen (§ 30 II BVerfGG; § 55 GeschO d. BVerfG).




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